Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

1. Geltungsbereich; Abwehrklausel

 

1.1. Unsere sämtlichen auch zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen

ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Übersendung

abweichender Konditionen bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird

widersprochen. Sie werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht

nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Sollte der Auftraggeber

eine gleichartige Klausel in seinen Geschäftsbedingungen haben, gilt das Geschäft

spätestens mit der Annahme unserer Ware durch den Auftraggeber als zu unseren

Vertragsbedingungen zustande gekommen.

1.2. Ein Abschluss aufgrund dieser Geschäftsbedingungen macht sie auch für alle weiteren

Abschlüsse mit dem Auftraggeber gültig, selbst wenn sie im einzelnen Fall nicht

besonders vereinbart werden.

1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie

schriftlich bestätigen. Abweichungen und/oder Ergänzungen von diesen

Geschäftsbedingungen und/oder dem konkreten Betrag bedürfen der Schriftform. Dieses

gilt auch für die Schriftformklausel.

 

1.4. Verarbeitung

Da in einer Produktion Differenzen nicht verhindert werden können, werden
für die zu erwartende Qualität maximale Abweichungen in Toleranzwerten
festgelegt. Bei uns kann es zur einer Toleranz von ± 2 mm kommen.
In der Regel werden Materialien zu Endprodukten verarbeitet, welche in sich
und durch den Druck schon vor der Druckweiterverarbeitung Differenzen
aufweisen, wie zb. Materialoberflächen oder Produktionsverfahren.

 

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. 
Berechnet wird die gelieferte Menge.
 

 

2. Angebot und Vertragsschluss

 

2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich als unverbindlich zu verstehen und haben eine

Gültigkeit von maximal 3 Monaten. Bindendes Angebot ist die Bestellung des

Auftraggebers.

2.2. Wir werden die Bestellung des Auftraggebers innerhalb von 1 Woche durch Zusendung

einer Auftragsbestätigung annehmen.

2.3. Wenn Änderungen unseres Angebots vom Auftraggeber gewünscht sind, so ergeht ein

neues unverbindliches Angebot mit einer Gültigkeit von maximal 3 Monaten.

 

 

3. Lieferbedingungen

 

3.1. Die Anlieferung und die Abholung erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber, es sei

denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

3.2. Sollte der Versand ausnahmsweise durch uns erfolgen, so nehmen wir diesen für den

Auftraggeber auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist.

In diesem Fall wird die Ware in einer geschlossenen Ladung frei ans Haus der

Auftraggeber geliefert. Dieser hat für sofortige Endladung zu sorgen.

3.3. Auch Transporte von uns zu Unterlieferanten erfolgen stets auf Gefahr des

Auftraggebers.

3.4. Liefertermine werden grundsätzlich von dem Auftraggeber vorgegeben. Diese sind nur

dann verbindlich, wenn der Auftraggeber das Datum für die Anlieferung des

notwendigen Materials zuvor mitteilt.

3.5. Wird ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, kommen wir bereits mit der

Überschreitung des Liefertermins in Verzug. Der Auftraggeber ist dann berechtigt durch

schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des Schadens für Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit verlangen. Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit beschränkt sich

der Schadensersatzanspruch auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden. Der Anspruch

auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird uns die Lieferung während des

Verzugs durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl, es sei denn, dass der Schaden

auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3.6. Kann bei verbindlichen Lieferterminen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die

Arbeit nicht wie vereinbart begonnen werden, (z. B. verspätete Druckanlieferung) oder

muss die Arbeit unterbrochen werden (z.B. Aussortieren schlechter Drucke oder Prüfung

von Mustern durch den Auftraggeber), so verlieren vorher vereinbarte Liefertermine ihre

Gültigkeit. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall die Rechte aus 3.5. nicht zu.

3.7. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen bei uns oder einem unserer Zulieferer,

insbesondere Streik, Aussperrungen, Krieg, Aufruhr, Zerstörung von Produktionsanlagen

sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt verlängern die Liefertermine um die Dauer der

durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und begründen keine

Schadensersatzansprüche. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, wird die

Ausführung der Leistung unverzüglich aufgenommen.

 

 

4. Preise

 

4.1. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk (Negen Dimt 10 F, 26524 Hage)

zuzüglich Umsatzsteuer.

4.2. Wir sind an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn ein Dauerschuldverhältnis

vorliegt oder eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung

vereinbart ist und unsere Kosten aufgrund allgemeiner Lohnentwicklung und/oder

erhöhter Materialpreise nachweislich steigen. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der

Lieferung gültigen Preise berechnet.

4.3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch

verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche

Änderung gelten sämtliche Probeanfertigungen, die vom Auftraggeber wegen

geringfügiger Abweichungen von der Vorlage oder aus sonstigen Gründen verlangt

werden. Muster und Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden

berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

4.4. Für Vorab- und Nachlieferungen werden angemessene Preiszuschläge berechnet.

 

 

5. Zahlungsbedingungen


5.1. Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

5.2. Hat der Kunde eine fällige Zahlung nach Ablauf von 14 Tagen nicht erbracht, werden

alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung unabhängig von den vereinbarten

Zahlungsbedingungen sofort fällig, so dass wir sofortige Zahlung in bar oder Hingabe

von Sicherheiten verlangen können. Zudem kommt der Auftraggeber in Verzug und hat

Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen. Die

Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5.3. Bei notwendigen Teilfertigungen/ Teillieferungen, die der Auftraggeber veranlasst hat,

sind wir berechtigt Teilzahlungen zu verlangen. Bei Aufträgen mit einer

Verarbeitungszeit von mehr als 4 Wochen sind wir berechtigt, eine Abschlagsrechnung

zu erstellen.

5.4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten

Forderungen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus

dem gleichen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

5.5. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren

Verpflichtungen nach Abschnitt „Gewährleistungen/ Beanstandungen“ nicht

nachgekommen sind.

5.6. Mit der Erteilung des Auftrages bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und

Kreditwürdigkeit, er bestätigt besonders, dass er in den letzten drei Jahren vor

Auftragserteilung nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein

Vermögen oder über das Vermögen einer von ihm wesentlich beherrschten Gesellschaft

anhängig war. Sollten sich nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit

ergeben, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Insbesondere die sofortige Bezahlung aller

offenen, auch der bisher noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen, noch nicht

ausgelieferte Ware zurückzuhalten oder die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen

einzustellen oder letztlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch gegen uns

Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art einstehen.

 

 

6. Gefahrübergang, Annahmeverzug

 

6.1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Das gilt auch für

Transporte zu Unterlieferanten. Alle Gefahren gehen auf den Auftraggeber über, sobald

die zu liefernde Ware der den Transport führenden Person übergeben worden ist oder

zwecks Versand die Buchwerkstatt Hage verlassen

hat. Im Fall der Selbstabholung erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe der

gelieferten Waren an den Auftraggeber.

6.2. Im Fall des Annahmeverzugs durch den Auftraggeber gelten die gesetzlichen

Regelungen.

 

 

7. Gewährleistung/ Beanstandungen

 

7.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware in jedem Fall zu prüfen. Etwaige erkennbare

Mängel, Beschädigungen und Beanstandungen müssen uns unverzüglich – spätestens

jedoch innerhalb einer Woche nach Wareneingang/ Abholung der Ware – schriftlich

zugehen. Beim Versendungskauf sind diese unverzüglich auf dem Lieferschein zu

vermerken. Unterbleibt die unverzügliche Rüge, geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den

Auftraggeber über. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

7.2. Versteckte Mängel, also solche, die nach ordnungsgemäßer Untersuchung im Sinne von

7.1. nicht entdeckt wurden, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedoch innerhalb

der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, zu rügen.

7.3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer

Ansprüche bis zur Höhe des Auftragswertes für unsere Leistung zur Nachbesserung

und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt,

oder uns und unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur

Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung

oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener

Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag

zurücktreten. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für

Mängelfolgeschäden und für die Beeinträchtigung des weiterzuverarbeitenden

Erzeugnisses wird ausgeschlossen, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursacht wurde.

7.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen der

gesamten Lieferung.

7.5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials, haften wir nur bis

zur Höhe des uns zustehenden Anspruches gegenüber dem jeweiligen Zulieferanten.

Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

7.6. Materialmuster (Leder, Leinen o. ä.), die einer Lieferung oder Fertigung zugrunde gelegt

werden, gelten nur als ungefähre Grundlage. Eine Gewähr für genaue Übereinstimmung

kann in keinem Fall übernommen werden. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %

der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte

Menge.

7.7. Jegliche Haftung für Mängel bei klebegebundenen Produkten in Dispersions-oder

Schmelzklebung, die auf Unverträglichkeit von Papier, Klebstoff und/oder Druckfarbe

beruhen, ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund der mechanischen

Eigenschaften des Papiers oder aufgrund falscher Papierlaufrichtung keine ausreichende

Haltbarkeit erzielt wurde. Treten aufgrund der Beschaffenheit des vom Auftraggebers

gelieferten Materials Schwierigkeiten bei der Verarbeitung auf, sind wir berechtigt, die

dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im

letzten Fall sind die bis zum Verarbeitungsstand angefallenen Kosten zu erstatten. Der

Auftraggeber hat uns rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, wenn das von ihm zur

Verfügung gestellte Material mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu verarbeiten ist, da

wir sonst keine Haftung für eventuelle Schäden übernehmen können.

7.8. Für Mängel, die durch chemische Verbindungen oder Veränderungen entstehen, haften

wir nicht. Ebenso nicht für das Ablegen oder Abschmieren von Druckbogen während der

Verarbeitung.

7.9. Stand- und Formatschwankungen bis zu einer Toleranz von 2 mm bilden keinen Grund

zur Beanstandung. Für größere Differenzen dieser Art haften wir nur, wenn dadurch

Text unlesbar wird und der Fehler nachweislich durch uns verursacht wurde.

7.10. Soweit die Anzahl von beanstandeten Exemplaren im Rahmen des Bindezuschusses liegt,

werden diese nicht repariert, sondern zum berechneten Bindepreis gutgeschrieben.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der

Geschäftsbeziehung einschließlich Saldoforderung aus einem Kontokorrentverhältnis das

Eigentum an jeder gelieferten Ware vor.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch

ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers einstweilen herauszuverlangen und

ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen seinen

Abnehmer zu fordern. In dem Herausgabeverlangen, der Herausgabe, dem

Abtretungsverlangen und der Abtretung der Forderungen gegen Dritte liegt kein

Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung geben

wir die Vorbehaltsware an den Auftraggeber zurück bzw. treten wir die Ansprüche

gegen den Abnehmer des Auftraggebers wieder ab.

8.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware

(Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern

oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf der bzgl. der Vorbehaltsware

entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber im Voraus sicherungshalber an uns ab.

8.3. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen

im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu

widerrufen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder

teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens gestellt ist. Erlischt die vorübergehende Einziehungsbefugnis des

Auftraggebers, hat dieser die auf Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen

Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen

auszuhändigen. Insbesondere sind die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner

bekannt zu geben.

8.4. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von

§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum

durch Verbindung und Vermischung, überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt ihm

zustehende Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware.

8.5. Die Buchwerkstatt Hage verpflichtet sich auf

Anforderung des Auftraggebers, die ihr zustehende Sicherungen insoweit freizugeben,

als der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8.6. Der Auftraggeber hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren

bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer vorherigen

schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während üblicher Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu

der Vorbehaltsware zu gewähren.

8.7. Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die

Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende

Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich

ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber zu verwenden.

Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Auftraggeber im Voraus sicherungshalber

an uns ab.

8.8. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die

Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige

schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen

der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu

machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von

Interventionsprozessen, trägt der Auftraggeber, wenn sie nicht von der Gegenpartei

eingezogen werden können.

 

9. Geliefertes Material

 

9.1. Druckbogen und sonstiges Rohmaterial sind vom Auftraggeber unter Angabe von

Mengen je Signatur und Sorte, frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern.

Ausreichende Zuschussmengen sind je nach Auflagenhöhe anzuliefern. Durch

Auftragsteilungen wird der Zuschussbedarf jeweils verdoppelt.

9.2. Wir sind nicht verpflichtet, angelieferte Rohmaterialien, insbesondere Druckbogen auf

Beschaffenheit und Menge zu prüfen, irgendwelche Ansprüche hieraus werden

ausdrücklich abgelehnt. In diese Regelung fallen auch Schimmelbögen und Druckfehler.

Zur Aussortierung solcher Fehldrucke vor allem während der Fertigung, besteht

unsererseits keine Verpflichtung.

 

 

10. Unterlieferanten

 

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber

bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Unterlieferanten anfertigen

zu lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Im

Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind, haften wir für Schäden

oder Verluste, die bei Unterlieferanten auftreten, nur bis zur Höhe unserer Ansprüche

gegen den Unterlieferanten.

 

 

11. Restbogen/ Abfälle

 

Restbogen und Abfälle werden von uns makuliert, sofern keine besonderen schriftlichen

Vereinbarungen getroffen worden sind.

 

 

12. Schutzrechte/Urheberrecht

 

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte

Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen

Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1. Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer

Bestimmungen in Ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder

teilweise unwirksam sein oder werden, so sollen die Parteien an deren Stelle eine

Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen

unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahe kommt.

13.2. Für diese AGB sowie für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Buchwerkstatt Hage und 

den Auftraggebern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Soweit Verträge mit der Buchwerkstatt Hage neben der deutschen Sprache auch in einer 

anderen Sprache abgefasst werden, so ist in jedem Fall die deutsche Vertragsfassung 

maßgeblich. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

13.3. Erfüllungsort ist Hage. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar im

Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Leistungen und Lieferungen bzw. den

uns zustehenden Ansprüchen ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Sckeck- und

Urkundsprozesse wird das Amt- bzw. Landgericht Aurich vereinbart, sofern der

Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen

Gerichtsstand hat

 

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